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Bekanntmachung Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Aktenzeichen 32-5650-Ru
Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die Ziffer I der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 17.05.2016, Az.: 32-5650-Ru, bezüglich der Genehmigung zur freiwilligen Impfung empfänglicher Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) gegen die Erreger der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 4 und 8 im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim wird um den BTV-Serotyp 3 erweitert.
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Hinweise:
Die übrigen Regelungen der Allgemeinverfügung vom 17.05.2016, Az.: 32-5650-Ru, zur freiwilligen vorbeugenden Impfung empfänglicher Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) aus der Ziffer II der genannten Allgemeinverfügung gelten weiterhin.
Insbesondere gilt:
Es dürfen nur inaktivierte Impfstoffe zum Einsatz kommen. Gegen die BTV-Serotypen 4 und 8 dürfen nur zugelassene Impfstoffe zum Einsatz kommen. Alle Impfungen sind wie bisher in der HIT-Datenbank zu erfassen (Rind: Einzeltier, Schaf und Ziege: Bestand)
Die BTSK gewährt auch für genehmigte Impfungen gegen BTV-3 eine Beihilfe in Höhe von 1,00 € pro Impfung.
Bekanntmachungsvermerk:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Die Allgemeinverfügung wird am Haupteingang des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 Neustadt a.d. Aisch, ausgehängt und ist gemäß
Art. 27 a BayVwVfG auf der Internetseite des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim abrufbar.
Zusätzlich wird sie im Kreisamtsblatt Nr. 13/2024 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Zimmer-Nr. A 126 aus. Sie kann während der Allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
gez. Zeilinger-Latka, Oberregierungsrätin