Unterstützung während der Ausbildung
Im Herbst beginnen viele Jugendliche und Erwachsene eine neue oder weiterführende schulische Ausbildung. Finanzielle Unterstützung gibt es durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mit seinen Fördermöglichkeiten oder durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - bekannt als „Aufstiegsfortbildung“ und „Aufstiegs-BAföG“ (ehemals auch „Meister-BAföG“). Formblätter für Neuanträge sowie Weiterförderungsanträge sind beim Amt für Ausbildungsförderung im Landratsamt oder unter www.bafög.de bzw. www.aufstiegs-bafoeg.de erhältlich. Die Antragstellung kann auch online über das Online-Portal „BAföG Digital“ unter www.bafoeg-digital.de erfolgen.
Zu beachten ist, dass für jedes Schuljahr ein neuer Antrag erforderlich ist. Um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden, sollte der Antrag drei Monate vor Schuljahresende im Landratsamt eingehen. Bei Neuanträgen beginnt die Förderung frühestens mit dem Monat der Ausbildungsaufnahme; wird der Antrag erst nach Ausbildungsbeginn gestellt, können die zurückliegenden Monate nicht mehr berücksichtigt werden. Wer im Vorjahr bereits Förderung erhalten hat, kann eventuell auch für den Ferienmonat August Geld erhalten, wenn der Folgeantrag spätestens im August beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht.
Die Förderung nach dem BAföG ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst, vom Einkommen der Eltern und gegebenenfalls des Lebenspartners. Für das Schuljahr 2023/2024 ist bei einer Antragstellung im Jahr 2023 das Einkommen der Eltern beziehungsweise Lebenspartner des Kalenderjahres 2021 maßgebend.
Förderung nach Schüler-BAföG
Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an öffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten.
Konkret sind das:
• zumindest zweijährige Berufsfachschulen und Fachschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung), sofern sie einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
• Fachschulen und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
• Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien (soweit Vollzeitunterricht), Berufsaufbauschulen, Kollegs und Berufsoberschulen sowie
• Höhere Fachschulen, Akademien einschließlich Fachakademien und Hochschulen.
Gefördert wird auch, wer aufgrund der Entfernung zur Schule nicht bei seinen Eltern wohnen kann und eine der folgenden Schulen ab der zehnten Klasse besucht: Gymnasium, Realschule, Wirtschaftsschule, Fachoberschule oder Berufsgrundschuljahr.
Aufstiegsförderung
Mit dem „Aufstiegs-BAföG“, werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Zuschüsse zu den Kosten der Bildungsmaßnahme und zu den Kosten des Lebensunterhalts finanziell unterstützt. Die Förderung nach dem AFBG wird altersunabhängig und für Maßnahmen in Vollzeit und Teilzeit gewährt.
Förderfähig sind Aufstiegsfortbildungen, die eine vorhergehende Berufsausbildung voraussetzen und auf eine darauf aufbauende Fortbildungsprüfung vorbereiten (wie beispielsweise Schreiner zum Schreinermeister oder Kauffrau zur Fachwirtin). Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden einkommens- und vermögensunabhängig gefördert. Die Förderung erfolgt zu 50 Prozent als Zuschuss, der nicht mehr zurückgezahlt werden muss, und zu 50 Prozent als Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Darlehen.
Bei Vollzeitfortbildungen wird zusätzlich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt, der ebenfalls abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers und gegebenenfalls vom Einkommen des Lebenspartners ist. Dieser wird zu 100 Prozent als Zuschuss gewährt. Beim Besuch von Fachschulen und Akademien besteht für die Schüler zudem die Wahlmöglichkeit zwischen der Förderung nach dem BAföG und dem AFBG, dies betrifft vor allem die Fortbildungen zum Erzieher und Techniker. Es wird darauf hingewiesen, dass im AFBG für die regelmäßige Teilnahme und bei Abbruch der Maßnahme strengere Vorschriften gelten.
Die Vermögensfreigrenze beträgt für Leistungen nach dem AFBG derzeit 45.000 Euro. Für Leistungen nach dem BAföG liegt die Vermögensfreigrenze bei 15.000 Euro und erhöht sich ab dem 30. Lebensjahr auf 45.000 Euro.
Detaillierte Informationen gibt es unter www.bafög.de beziehungsweise www.aufstiegs-bafoeg.de. Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen des Amtes für Ausbildungsförderung telefonisch gerne Rede und Antwort.
Kontakt:
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Amt für Ausbildungsförderung, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Tel. 09161 92-2110, -2111 oder -2112, Internet: www.bafög.de bzw. www.aufstiegs-bafoeg.de